// Wahlordnung zur Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Taucha
§ 1 Zusammensetzung und Wahlgrundsätze
- Das Jugendparlament besteht aus den 15 Jugend-parlamentarier(innen). Die Jugendparlamentarier(innen) werden von den
Jugendlichen in der Stadt Taucha in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
- Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes. Berechtigt zur Einreichung von Wahlvorschlägen
sind Jugendliche, welche selbst das Wahlrecht gem. § 2 besitzen und die Schüler(innen)räte der Stadt Taucha.
- Jeder Kandidat/jede Kandidatin benötigt die Unterschriften von mindestens 10 wahlberechtigten Unterstützer(inne)n gem.
§ 2 . Mehrfache Unterstützungen durch eine Person sind zulässig.
- Ausgenommen von dieser Reglung sind alle Jugendlichen, die bereits mindestens einmal für das Jugendparlament Taucha kandidiert haben.
- Gymnasium und Mittelschule stellen jeweils 5 Jugendparlamentarier(innen). Weitere 5 Jugendparlamentarier(innen)
werden durch jene Jugendlichen gestellt, welche gem. § 2 das Wahlrecht besitzen, aber keine der aufgeführten Schulen besuchen.
Gewählt wird dabei auf separaten Listen gem. § 6 (3).
- Kann das Jugendparlament nicht vollständig besetzt werden, weil auf einer der Wahllisten nicht mind. 5 Bewerber(innen)
zustande kommen, so entfallen diese Plätze.
§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit
- Wahlberechtigt sind alle Jugendliche der Stadt Taucha, die am Wahltag das 10. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der Regel ihren Hauptwohnsitz in Taucha haben und/oder in Taucha zur Schule gehen.
- Wählbar sind alle Jugendliche der Stadt Taucha, die am Wahltag das 12. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der Regel ihren Hauptwohnsitz in Taucha haben und/oder in Taucha zur Schule gehen.
- Weiterhin wählbar sind auch Jugendliche die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt Taucha haben und 6 Wochen vor der Wahl einen Antrag gestellt haben. In diesem begründen sie, warum sie sich zur Wahl stellen möchten. Über die Wählbarkeit dieser Jugendlichen entscheidet das Jugendparlament mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 3 Wahlperiode, Wahltermin
- Die Wahlperiode der Jugendparlamentarier(innen) beträgt 2 Jahre.
- Der Wahlvorsteher legt den Wahltermin in Abstimmung mit dem bisherigen Jugendparlament fest. Die Wahl muss in 4. Quartal des Wahljahres stattfinden.
- Die Stimmabgabe findet zum Wahltermin im Zeitraum von 8 bis 18 Uhr statt.
§ 4 Wahlausschuss
- Der Wahlausschuss organisiert die Wahl, ist zuständig für die Wahlausschreibung und führt die Wahl des Jugendparlamentes mit Hilfe der Wahlvorstände durch. Er besteht aus einem/einer Wahlvorsteher(in) und den 3 Wahlvorsitzenden.
- Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e vom ihm Beauftragte/r ist der/die Wahlvorsteher(in) und ernennt die 3 Wahlvorsitzenden spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin.
- Die 3 Wahlvorsitzenden ernennen sich innerhalb einer Woche ihre Stellvertreter(innen), sowie drei Beisitzer(innen).
- Die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie die Wahlvorstände sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
- Der Wahlausschuss entscheidet gemeinschaftlich. Im Fall der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Wahlvorstehers/Wahlvorsteherin.
- Es obliegt dem Wahlausschuss die Räume der Wahllokale zu organisieren. Zwei Wahllokale finden ihren Platz in den Schulen. Das dritte Wahllokal ist durch den Wahlvorstand an einem zentralen Ort in der Stadt Taucha, vorzugsweise in der Stadtverwaltung, unterzubringen.
§ 5 Wahlvorstände
- Die Wahlvorstände sind dem Wahlausschuss untergeordnet. Sie leiten die Wahlhandlungen in den drei Wahllokalen und den dazugehörigen Listen gemäß
§ Sechs (3). Sie bestehen jeweils aus einem/einer Wahlvorsitzenden, deren Stellvertreter(inn)en sowie den jeweiligen 3 Beisitzer(inne)n.
- Eine Person kann nur Mitglied eines Wahlvorstandes sein.
- Sie führen die Wahlen durch und sind verantwortlich für die Auszählung der Stimmen.
- Die Wahlvorstände entscheiden gemeinschaftlich. Im Fall der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Wahlvorsitzenden.
- st ein Beisitzer zum Wahltermin kurzfristig verhindert, so sei dies dem Wahlvorsitzenden unverzüglich zu melden. Dieser hat dann das Recht auch kurzfristig Hilfskräfte in seinen Wahlvorstand zu berufen, um die Durchführung der Wahlen zu sichern.
- Der Wahlvorsitzende ist für die Belehrung seines Wahlvorstandes bezüglich der Wahlordnung und der daraus erfolgenden Rechte und Pflichten verantwortlich.
Taucha Wahlordnung Jugendparlament vom 05.08.2011.
§ 6 Wahllisten
- Der Wahlausschuss arbeitet gemeinsam mit den drei Wahlvorständen drei Listen aus, auf denen die Wahlberechtigten in geeigneter Weise erfasst werden.
- Die Wahlberechtigten dürfen nur auf einer der drei Listen erfasst werden.
- Die Listen umfassen:
a) Die Schüler(innen) des Gymnasiums Taucha.
b) Die Schüler(innen) der Mittelschule Taucha.
c) Alle weiteren Wahlberechtigten (sog. „offene Liste“).
§ 7 Wahlbekanntmachung und Wahlbenachrichtigung
- Der Wahlausschuss macht die Wahl spätestens 12 Wochen vor dem Wahltermin öffentlich bekannt. Dafür nutzt er die öffentlichen Schaukästen der Stadt Taucha und vergleichbare Informationsmöglichkeiten an den Schulen.
- Die Wahlbenachrichtigung erfolgt im Rahmen der Wahlbekanntmachung.
- Die Wahlbekanntmachung enthält mindestens:
- die Bezeichnung der Wahl,
- die Zusammensetzung des Wahlausschusses,
- die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und die Information, durch wen diese eingereicht werden können,
- die Frist und den Ort für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie den Inhalt selbiger,
- Ort und Zeitpunkt der Sitzung, in welcher der Wahlvorstand über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet,
- Angaben darüber, wer wahlberechtigt ist,
- Ort und Zeitraum sich ggf. gem. § 6 in die Wahlliste (Wähler(innen)verzeichnis) einzutragen,
- die Orte, Daten und Zeiten der Stimmabgabe,
- Ort und Zeitpunkt der Sitzung, in welcher der Wahlausschuss das Wahlergebnis ermittelt.
§ 8 Wähler(innen)verzeichnis
Das Wähler(inn)enverzeichnis besteht aus den Wahllisten gem. § 6.
§ 9 Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können schriftlich bis 6 Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht werden. Sie müssen mindestens enthalten:
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tätigkeit des Wahlbewerbers bzw. der Wahlbewerberin.
2) Jeder Wahlvorschlag ist außerdem von 10 Wahlberechtigten gem. § 2 (1) zu unterschreiben, um Gültigkeit zu besitzen.
3) Nach Ablauf der Einreichungsfrist entscheidet der jeweilige Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und die Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
§ 10 Stimmzettel
Gewählt wird mit Stimmzetteln, welche folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung der Wahl und den Wahltag,
- Name, Vorname,
- Tätigkeitsbezeichnung (nur „offene Liste“),
- den Hinweis, dass nur eine Stimme für jede Liste abgegeben werden darf,
- die Stimmabgabe ist durch ein Feld eingegrenzt.
§ 11 Wahlhandlung
- Die Wahlhandlung kann zu den festgelegten Zeiten in Anwesenheit des Wahlvorstandes ausschließlich persönlich vorgenommen werden. Die wahlberechtigten Schüler(innen) wählen in den Wahllokalen ihrer jeweiligen Schule. Alle übrigen Wahlberechtigten wählen im Zentralen Wahllokal gem. § 4 (6) Satz 3.
- Der/die Wahlberechtigte legt dem Wahlvorstand den Personalausweis oder ein anderes Dokument zur Überprüfung der Identität vor. Der Wahlvorstand stellt anhand des Wähler(innen)verzeichnisses die Wahlberechtigung fest und händigt dem/der Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus.
- Der/die Wähler(in) gibt seine/ihre Stimme ab, indem er die Bewerber(inne)n seiner Wahl auf dem Stimmzettel eindeutig kennzeichnet. Die Stimmabgabe muss unbeobachtet in einer Wahlkabine erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Stimmzettel so zu falten, dass für andere nicht erkennbar ist was gewählt wurde.
- Der Wähler wirft nach der Stimmabgabe seinen Stimmzettel in die Wahlurne ein. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe im Wähler(innen)verzeichnis.
- Eine Briefwahl entfällt.
- Der jeweilige Wahlvorstand muss mit mindestens zwei Vertreter(inne)n im Wahllokal anwesend sein, so dass die Wahl zu den ausgeschriebenen Zeiten ständig überwacht werden kann.
- Jede/r Wahlberechtigte kann jeweils einem/einer Bewerber(in) auf jeder der drei Listen eine Stimme geben.
§ 12 Wahlniederschrift
Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift, die von allen Wahlausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Ermittlung des Wahlergebnisses
- Die Stimmabgabe endet am Wahltag um 18:00 Uhr. Wahlberechtigte, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wahlraum befinden, ist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu
gewähren. Im Anschluss erklärt der/die Wahlvorsteher(in) die Wahlhandlung für geschlossen.
- Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird durch die Wahlvorstände unmittelbar im Anschluss an die Schließung der Wahlhandlung ohne Unterbrechung in einem zentralen Raum, vorzugsweise dem Wahllokal, vorgenommen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
- Der/die Wahlvorsitzende öffnet die Wahlurnen, entnimmt ihr die Stimmzettel und vergewissert sich, dass die Wahlurnen leer sind.
Taucha Wahlordnung Jugendparlament vom 05.08.2011